Verpflichtungserklärung

Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt?

Bei vielen Staaten ist davon auszugehen, dass bei Einladungen von ausländischen Besuchern (m/w/d) seitens der deutschen Auslandsvertretungen sogenannte Verpflichtungserklärungen als Voraussetzung für die Visumerteilung verlangt werden.

Damit wird in erster Linie nachgewiesen, dass die einladende Person in der Lage ist, den Ausländer (m/w/d) für die Zeit des Besuches unterzubringen und dessen Lebensunterhalt zu finanzieren sowie einen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist grundsätzlich das amtlich vorgeschriebene und bundeseinheitliche Formular in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden, welches bei der Ausländerbehörde vorliegt oder unter Downloads abgerufen werden kann.

Bei Schüleraustauschorganisationen kann auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.

In Ausnahmefällen kann zugelassen werden, dass mehrere Verpflichtungsgeber eine Verpflichtungserklärung abgeben (z. B. zur Vermeidung unzumutbarer Härten). Dann ist für jeden Verpflichtungsgeber ein Formular zu verwenden und zusätzlich auf den Formularen zu vermerken, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner eine Verpflichtungserklärung abgegeben haben.

Wenn ein Ausländer selbst in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern, ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausnahmslos entbehrlich. Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Visaantrages.

Die Verpflichtungserklärung eines sich Verpflichtenden, der im Bundesgebiet lebt, wird grundsätzlich von der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des Ausländers zuständig ist, entgegengenommen.

Bei sich Verpflichtenden, die im Ausland leben, nimmt die für den gewöhnlichen Aufenthalt des sich Verpflichtenden zuständige deutsche Auslandsvertretung die Verpflichtungserklärung entgegen.

Maßgeblich für die Erforderlichkeit einer Verpflichtungserklärung ist immer der konkrete Einzelfall. Die Verpflichtungserklärung ist dabei nicht nur für Besuchsaufenthalte, sondern auch für beabsichtigte längerfristige Aufenthalte abzugeben, sofern der Ausländer selbst nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen zu bestreiten.

Für die Verlängerung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen ist eine neue Verpflichtungserklärung Voraussetzung, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wird und die Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen nicht bestritten werden kann.

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann.

Sowohl bei einem beabsichtigten Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen (in 180 Tagen) ohne Erwerbstätigkeit als auch bei Aufenthalten, die der Zustimmung der Ausländerbehörde bedürfen (§ 31 AufenthV), ist grundsätzlich die Bonität durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.

 

Benötigte Unterlagen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung

Zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung werden die nachfolgend aufgeführten Unterlagen benötigt. Bitte buchen Sie unter dem Link Terminbuchung Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin zur Bearbeitung Ihres Anliegens.

  • die letzten drei aktuellen Lohn-/Gehaltsabrechnungen über monatliches Nettoeinkommen des Arbeitgebers
  • bei Selbständigen/freiberuflich tätigen Personen: aktuelle Bestätigung des Steuerberaters über den duchschnittlichen monatlichen Gewinn nach Abzug der Steuern oder letzter Steuerbescheid, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Rentenbescheid(e), aus denen die Höhe der monatlichen Rente(n) hervorgeht
  • Mietverträge und drei Kontoauszüge, aus denen laufende Mieteinnahmen ersehen werden können
  • Nachweise über laufende Einnahmen aus (Kapital-/Lebens-/Renten-)Versicherungen
  • gültiger Reisepass oder Personalausweis und ggf. Aufenthaltstitel des sich Verpflichtenden
  • Reisepasskopie des Ausländers (soweit vorhanden)
  • 29 Euro pro Verpflichtungserklärung

 

Bei neu gegründeten Firmen, die über keine Bilanzunterlagen verfügen, ist durch Vorlage von geeigneten Unterlagen, im Zweifel durch eine „Bescheinigung in Steuersachen” des Finanzamtes, die Feststellung der Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. Möglich wäre auch die Vorlage eines Testats des Steuerprüfers, aus dem hervorgeht, dass Steuerschulden weder vorhanden noch künftig zu erwarten sind.

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind auch die monatlichen Ausgaben des Verpflichtungsgebers zu berücksichtigen (z. B. Miete, Belastungen bei Hauseigentum, Nebenkosten, ggf. Schuldennachweis, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen etc.). Auch hierüber sind Unterlagen vorzulegen.

Der sich Verpflichtende (m/w/d) trägt die Kosten für die Belege, die die Ausländerbehörde zur Beweissicherung für Ihre Akten für erforderlich hält.

Zu prüfen ist auch, ob ein ausreichender Wohnraum (§ 2 Absatz 4 AufenthG) für den Ausländer zur Verfügung steht. Bei Kurz- und Besuchsaufenthalten ist eine Abklärung der Wohnraumverhältnisse des Verpflichtungsgebers (m/w/d) grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei sich Verpflichtenden, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG erhalten, kann eine Bonität nicht bescheinigt werden.

Da es sich bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung um eine einseitige Willenserklärung handelt, ist die Vertretung des sich Verpflichtenden durch eine andere Person nicht zulässig.

Für die Entgegennahme und Prüfung einer Verpflichtungserklärung werden Gebühren in Höhe von 29 Euro erhoben (§ 47 Absatz 1 Nummer 12 AufenthV). Darin enthalten ist auch die Beglaubigung der Unterschrift des Verpflichtungsgebers.

Bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch mehrere Verpflichtungsgeber sind die Gebühren entsprechend zu erheben, das heißt bei zwei Verpflichtungsgebern sind die Gebühren doppelt zu erheben.

Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Bonität nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 49 Absatz 2 AufenthV).

Das Visum wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Generalkonsulat) erteilt. Die Auslandsvertretungen können für die Erteilung eines Besuchervisums die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung (§ 68 AufenthG) verlangen. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde ab.

Auf die Erklärung des Verpflichtungsgebers, welche vor Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde zu erfolgen hat, wird abschließend hingewiesen.

Lisa Boneberger
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