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Am Mittwoch, 10. Oktober 2018, ist das Landratsamt Augsburg wegen einer Personalversammlung ab 13 Uhr geschlossen.

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Das Jugendstrafverfahren

Wo findet das Jugendstrafverfahren statt?

Die Hauptverhandlungen finden im Amtsgericht (weniger als vier Jahre Freiheitsstrafe) oder Landgericht (mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe, Verbrechen) statt. Andere Gerichte sind für Verhandlungen von Jugendstraftaten nicht zuständig.

Welches Gericht für Dich zuständig ist, hängt von der Schwere der Straftat ab und davon, wie häufig Du Dich bereits vor Gericht hast verantworten müssen.

Folgende Möglichkeiten gibt es:

  • Jugendgericht

Am Jugendgericht entscheidet der Jugendrichter alleine. Die Staatsanwaltschaft klagt vor dem Jugendrichter an, wenn als mögliche Strafe mit Weisungen, Auflagen, Jugendarrest oder einer Jugendstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen ist.

  • Jugendschöffengericht

Das Jugendschöffengericht ist zuständig für Straftaten, bei denen ein höheres Strafmaß als beim Jugendgericht erwartet wird (ab einem Jahr Jugendstrafe). Neben dem Jugendrichter entscheiden gleichberechtigt zwei Schöffen (das sind gewählte Bürger) über das Urteil.

  • Jugendkammer

Die Jugendkammer ist zuständig für schwere Verbrechen und Berufungsverfahren. Sie besteht aus drei Richterinnen bzw. Richtern und zwei Schöffinnen bzw. Schöffen. Die Jugendkammer kann Urteile bis zur maximalen Jugendstrafe von zehn Jahren aussprechen. Verhandlungen bei denen alle Angeklagten unter 18 Jahre sind nicht öffentlich.


Das Hauptverfahren

Der Ablauf eines Gerichtsverfahrens ist in der Strafprozessordnung geregelt. Neben dem Richter und evtl. den Schöffen nimmt in der Regel auch ein Staatsanwalt teil und  falls von dir beauftragt  auch ein Rechtsanwalt.

In bestimmten Fällen kann das Gericht auch einen Pflichtverteidiger bestellen.

Ein höfliches und respektvolles Auftreten vor Gericht ist selbstverständlich.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren berichtet im Verlauf der Verhandlung dem Jugendgericht, was in dem vorhergehenden Gespräch mit Dir erarbeitet wurde. Sie versucht ein möglichst objektives Bild von Deiner bisherigen Entwicklung und Deiner momentanen Lebenssituation zu geben.

Abschließend kann sie einen Vorschlag zum Urteil abgeben. Dabei wird in erster Linie berücksichtigt, was Dich für dein zukünftiges Leben weiterbringen kann.

Zwei Tipps:

1. Geh zum Termin!

Es ist Deine Pflicht als Angeklagter (und auch als Zeuge) bei der Hauptverhandlung persönlich anwesend zu sein. Solltest Du krank sein oder ein anderer wichtiger Grund bestehen (zum Beispiel ein Prüfungstermin), dann gib rechtzeitig Bescheid und leg ein Attest bzw. eine Bestätigung vor. Wichtig: Bei allen Schreiben das Akten- oder Geschäftszeichen angeben.

2. Sei pünktlich!

Falls Du es aus irgendeinem Grund nicht rechtzeitig zur Verhandlung schaffst, ruf unbedingt bei Gericht an und gib Bescheid. Kommst Du unentschuldigt nicht zur Verhandlung kannst Du von der Polizei geholt werden, schlimmstenfalls kann der Staatsanwalt einen Haftbefehl beantragen.


Das Urteil

Am Ende der Hauptverhandlung wird vom Richter das Urteil verkündet.

  • Freispruch

Mit einem Freispruch ist die Sache für Dich erledigt.

  • Einstellung

Das Verfahren kann eingestellt werden, zum Beispiel wenn es sich um eine eher geringfügige Straftat handelt. Eine Einstellung kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden sein.

  • Schuldspruch 

Dabei sieht das Jugendgerichtsgesetz verschiedene Möglichkeiten vor, beispielsweise Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe.

Wenn Du mit dem Urteil nicht einverstanden bist, kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Berufung einlegen. Im Berufungsverfahren wird Dein Fall vor dem Berufungsgericht noch einmal neu verhandelt. Der Staatsanwalt hat diese Möglichkeit ebenfalls.

Bist Du mit dem Urteil einverstanden gilt es als rechtskräftig.

Das Jugendgerichtsgesetz stellt nicht die Strafe in den Vordergrund. Dein Verhalten nach der Tat  wenn Du einsichtig bist, eventuell den Schaden reguliert hast und keine neuen Straftaten mehr begangen hast  wird bei der Urteilsfindung positiv berücksichtigt.


Kosten

Die Beratung bei der Jugendhilfe im Strafverfahren ist kostenlos.

Durch das Strafverfahren und die Hauptverhandlung können allerdings durchaus Kosten auf Dich zu kommen. Die Höhe kann dabei sehr unterschiedlich sein und hängt auch vom Verfahrensaufwand ab.

Zu den Verfahrenskosten zählen beispielsweise

  • Verdienstausfall und Fahrtkosten für die Zeugen
  • Gerichtsgebühren
  • Sachverständigengutachten.

Ist der Sachverhalt klar und benötigt der Richter aufgrund eines Geständnisses keine Zeugen werden die Kosten eher gering sein.

Bei Jugendlichen kann der Richter von den Kosten absehen, wenn kein Einkommen oder nur ein geringes Einkommen vorhanden ist. Schließlich soll verhindert werden, dass Du Dich verschuldest. Für die eigenen Auslagen und falls Du einen Verteidiger beauftragt hast, musst Du allerdings selbst aufkommen. Lediglich bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse alle Kosten und Auslagen.

Vorsicht!

Bei manchen Delikten können Kosten wie Schadensersatzansprüche, Schmerzensgeld, Drogenscreenings und Gutachten für den Führerscheinerwerb die Sache richtig teuer machen.


Verteidiger

Einen Verteidiger nehmen?

Einen Verteidiger zu nehmen ist auch eine Frage des Geldes. Deshalb sollte man abwägen, ob das Hinzuziehen eines Verteidigers sinnvoll ist, zum Beispiel bei komplizierten Sachverhalten oder wenn man sich zu Unrecht beschuldigt fühlt.

Ein seriöser Verteidiger wird Dir nie garantieren, dass Du freigesprochen wirst oder eine ganz besonders milde Strafe erhältst. Bei der Suche nach einem Anwalt solltest Du jemanden auswählen, der im Jugendstrafrecht Erfahrung hat.

Pflichtverteidiger

In einigen Fällen wird auch ein Pflichtverteidiger bestellt.

Voraussetzungen sind beispielsweise

  • Straftaten, die als Verbrechen angeklagt werden
  • bei Jugendlichen, die in Untersuchungshaft sitzen
  • bei Heranwachsenden, die seit mindestens drei Monaten in Untersuchungshaft sind

Auch in diesen Fällen kann man sich den Anwalt selbst aussuchen, der dann später auf Antrag als Pflichtverteidiger bestellt werden kann.

Unser Tipp

Du kannst dich auch an unsere kostenlose Rechtsberatung wenden. Zwar stellt diese keine Vertretung vor Gericht dar, aber zumindest Informationen kannst Du Dir schon mal holen und dazu musst Du nicht unbedingt straffällig geworden sein.