Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungs- oder Teileigentum werden nach § 7 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 2 WEG pro Grundstück ausgestellt. Es müssen dabei alle Gebäude, die sich auf dem Grundstück befinden, erfasst werden, also auch Garagen, Gartenhäuser, Schuppen und sonstige Nebengebäude.

Falls eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für ein Dauerwohnrecht nach § 32 WEG ausgestellt werden soll, reicht es aus, nur die betroffene Wohnung darzustellen. Für diese Wohnung wird kein eigenes Grundbuchblatt ausgestellt, sondern es wird nur eine Belastung eingetragen. Dasselbe gilt auch für das Dauernutzungsrecht.

Bei den Downloads finden Sie das Antragsformular sowie ein Merkblatt. Für weitere Auskünfte und Einzelheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie — auf jeden Fall vor Antragstellung — einen Termin.

Erich Bartl
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