Gaststättenerlaubnis

Wer eine Gaststätte betreiben möchte, in der entgeltlich alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) werden und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, bedarf der Erlaubnis (Gaststättenkonzession) nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Keine Erlaubnis benötigt, wer

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

Die Erlaubnis ist nicht nur personenbezogen, sondern wird auch für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek usw.) und für bestimmte Räume erteilt. Personen, die einen bestehenden Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, können nach § 11 GastG eine vorläufige Erlaubnis im Regelfall bis zur Dauer von drei Monaten beantragen.

 

Tatjana Manhart
Telefon:
(0821) 3102-2259
Fax:
(0821) 3102-1259
Raum:
E 0.64
E-Mail:
Sandra Rehm
Telefon:
(0821) 3102-2179
Fax:
(0821) 3102-1179
Raum:
E 0.64
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