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Am Mittwoch, 10. Oktober 2018, ist das Landratsamt Augsburg wegen einer Personalversammlung ab 13 Uhr geschlossen.

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Grundwasserwärmepumpen

Durch den Wärmeentzug aus dem Grundwasser wird dessen physikalische Beschaffenheit verändert, die Selbstreinigungskraft des Wassers kann nachteilig beeinflusst werden. Daher ist für die zum Betrieb einer Wärmepumpe eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. In Wasserschutzgebieten sind Grundwasserentnahmen für Wärmepumpen grundsätzlich nicht erlaubt.


Verfügbarkeit
Die Möglichkeit des Betriebs von Wärmepumpenanlagen hängt maßgeblich von den Untergrundverhältnissen auf dem Baugrundstück ab. Nur wenn ausreichend Grundwasser in oberflächennahen Schichten angetroffen werden kann, kommt eine thermische Nutzung mittels Grundwasserwärmepumpe in Frage. Gegebenenfalls sind auch alternative Erdwärmenutzungen (z. B. Erdwärmesonden) in Betracht zu ziehen.

Über die Grundwasserverhältnisse im Landkreis Augsburg können Sie sich in der Übersichtskarte Geothermie Nordschwaben informieren.

In manchen Fällen ist auch eine Probebohrung zur Grundwassererkundung notwendig. Diese muss dem Landratsamt vorab angezeigt werden.


Verfahren
Nach rechtlicher Prüfung des Antrags stellen wir Ihnen die wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der Grundwasserwärmepumpe zu. Diese ist in der Regel auf 20 Jahre befristet.
In dieser sind Auflagen zur Bauausführung, zum Betrieb der Anlage sowie ggf. weitere Nebenbestimmungen enthalten. Nach Erstellung der Wärmepumpenanlage ist außerdem eine Bauabnahme zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung durch einen privaten Sachverständigen erforderlich.


Erforderliche Unterlagen (in dreifacher Fertigung):

  • ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und
  • ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), der für thermische Nutzungen zugelassen ist.

Bitte beachten Sie auch, dass für thermische Nutzleistungen von über 50 kJ/s (in der Regel bei mehr als drei Wohneinheiten) kein Gutachten eines Privaten Sachverständigen mehr ausreichend ist. In diesem Fällen wenden Sie sich bezüglich der Antragsunterlagen bitte an unsere Ansprechpartnerin.


Ansprechperson siehe unten

oder wasserrecht@remove-this.LRA-a.bayern.de

Christine Laumer
Telefon:
(0821) 3102-2690
Fax:
(0821) 310-1690
Raum:
E 2.55
E-Mail: