Alle Infos zur Ukrainehilfe finden Sie unter "ALLE INFORMATIONEN"
Auf den Unterseiten finden Sie unter anderem Informationen zu Einreise und Aufenthalt, Unterbringung sowie Spendenmöglichkeiten.
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Coronavirus-Hotline: (0821) 3102-3999; Erreichbarkeit: 8 bis 19 Uhr; Bitte prüfen Sie zunächst, ob Ihr Anliegen über unsere eingerichtete Seite (siehe alle Informationen: FAQs, Informationen für Eltern, Unternehmen, Rückkehrer aus Risikogebieten, Kontaktpersonen etc.) beantwortet werden kann. Bitte rufen Sie ansonsten ausschließlich bei der eingerichteten Hotline an.
Wir müssen aus gegebenem Anlass darauf hinweisen, dass das Staatliche Gesundheitsamt im Landratsamt Augsburg VON GESETZES WEGEN KEINE MEDIZINISCHE VERSORGUNG / BERATUNG LEISTEN DARF!
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Landratsamt schließt früher
Am Mittwoch, 10. Oktober 2018, ist das Landratsamt Augsburg wegen einer Personalversammlung ab 13 Uhr geschlossen.
Alle InformationenBauwasserhaltung
Allgemeines
- Eine Bauwasserhaltung dient dazu, eine Baugrube während der Zeit einer Baumaßnahme von auftretendem Grundwasser trockenzulegen. Sie stellt aus wasserrechtlicher Sicht eine Benutzung des Grundwassers dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist.
- Bauwasserhaltungen müssen immer so durchgeführt werden, dass das Grundwasser oder das Fließgewässer, in welches das Grundwasser eingeleitet werden soll, nicht verunreinigt oder sonst wie beeinträchtigt werden.
Grundwasser möglichst sofort wieder versickern!
- Das entnommene Grundwasser sollte möglichst über eine Sickeranlage (z. B. Geländemulde) direkt wieder in den Untergrund versickert werden. Nur wenn das nicht möglich ist, kann auch in ein nahe gelegenes Oberflächengewässer abgeleitet werden.
- Es gilt auch zu beachten, dass nur unverschmutztes Bauwasser eingeleitet wird. Es kann u. a. mit Feinstoffen, die aus dem Boden mit ausgeschwemmt werden, verunreinigt sein. Deshalb ist es unerlässlich, das Bauwasser vor der Einleitung über ein Absetzbecken, z. B. einen geeigneten Container, vorzureinigen.
- Die Einleitungsstelle in ein Fließgewässer muss im Bedarfsfall befestigt werden, um das Ufer vor Ausspülung zu sichern. Nach Beendigung der Baumaßnahme ist der frühere Zustand wiederherzustellen, das heißt die Befestigung der Einleitungsstelle und andere Teile der Bauwasserhaltung, die auf das Gewässer oder Grundwasser einwirken, sind zu entfernen.
Erlaubnisverfahren
Nach rechtlicher Prüfung des Antrags stellen wir Ihnen die Erlaubnis für die Bauwasserhaltungsmaßnahmen zu. Diese enthält ggf. weitere Auflagen zur Durchführung der Arbeiten.
Ansprechperson
Selina Schlech