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Am Mittwoch, 10. Oktober 2018, ist das Landratsamt Augsburg wegen einer Personalversammlung ab 13 Uhr geschlossen.

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Tätig werden

Wird einem Jugendlichen (14 bis 18 Jahre) oder Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) eine Straftat zur Last gelegt, erhält die Jugendhilfe im Strafverfahren (von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft) eine Mitteilung bzw. die Anklageschrift.

Wer eine Straftat begeht, muss also damit rechnen, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird.

Wichtig ist dein Alter zur Tatzeit:

Unter 14 Jahren

Kinder (unter 14 Jahre) sind noch nicht strafmündig. Gegen sie wird bei einer Straftat kein Strafverfahren eingeleitet. Von der Polizei ergeht eine Mitteilung an das Jugendamt.

Ab 14 Jahren

Ab Deinem 14. Geburtstag bist Du vor dem Gesetz Jugendlicher. Das bedeutet, dass Du für begangene Straftaten verantwortlich bist und ein Strafverfahren vor dem Jugendgericht eingeleitet werden kann.

Ab 18 Jahren

Ab Deinem 18. Geburtstag und solange Du noch nicht 21 Jahre bist, giltst Du vor dem Gesetz als Heranwachsender. Der Richter entscheidet, ob er Deinen Fall noch nach Jugendstrafrecht beurteilt oder das Erwachsenenstrafrecht anwendet. Die Jugendhilfe im Strafverfahren gibt eine fachliche Stellungnahme ab, ob es sich bei Deiner Tat um eine jugendtypische Verfehlung handelt oder Du in Deiner persönlichen Reife noch eher einem Jugendlichen gleichstehst.