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Am Mittwoch, 10. Oktober 2018, ist das Landratsamt Augsburg wegen einer Personalversammlung ab 13 Uhr geschlossen.

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Niederschlagswasser

Grundsatz: Regenwasser vor Ort versickern!
Durch Bebauung werden immer mehr Flächen befestigt oder versiegelt. Im Vergleich zu natürlichen Flächen kann auf einem befestigten Untergrund weitaus weniger Wasser verdunsten oder versickern. Der Großteil des Regenwassers fließt auf der Oberfläche ab und steht dem Wasserhaushalt, und damit auch der Grundwasserneubildung, nicht zur Verfügung.

Das Wasserhaushaltsgesetz bestimmt daher, dass Niederschlagswasser möglichst ortsnah versickert, breitflächig verrieselt oder direkt, d.h. ohne Vermischung mit Schmutzwasser, in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird. In vielen Baugebieten wird diese Art der Niederschlagswasserbeseitigung bereits im Rahmen der Bebauungspläne verbindlich vorgeschrieben.

Erlaubnispflicht
Wenn gesammeltes Niederschlagswasser über entsprechende Anlagen in das Grundwasser (z.B. über Sickermulden) oder direkt in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll, ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich.

Jedoch werden mit der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und den technischen Regeln TRENGW und TRENOG in Bayern Möglichkeiten eröffnet, um gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei, also unbürokratisch ohne die Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung, in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer, einzuleiten.

Es liegt dabei in der Verantwortung des Bauherrn, die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen und die entsprechenden Anforderungen einzuhalten.

Erlaubnisfreie Einleitung möglich? 

Um die Bauherrn, z.B. beim Bau von Einfamilienhäusern im Umgang mit den genannten Regelungen zu unterstützen, stellt das Bayerische Landesamt für Umwelt ein einfaches Programm BEN (Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen) zur Verfügung.

Mit diesem kann in wenigen Schritten geprüft werden, ob eine Einleitung erlaubnisfrei erfolgen kann und welche wesentlichen Randbedignungen einzuhalten sind. Sollte die Prüfung ergeben, dass es sich um eine erlaubsnipflichtige Einleitung handelt, sind dort auch die erfolderlichen Antragsunterlagen genannt.