Denkmalschutz

Die Untere Denkmalschutzbehörde ist Ansprechperson in allen Fragen des Denkmalschutzrechts. Sie erteilt Baugenehmigungen, isolierte Abweichungen und Erlaubnisse für Maßnahmen an Baudenkmälern, im Ensemble und für bewegliche Denkmäler sowie Grabungserlaubnisse für Eingriffe im Bereich von Bodendenkmälern. Sie berät, prüft und gibt Stellungnahmen ab in den Zuschussverfahren zur Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen und beantragt Mittel des Entschädigungsfonds. Sie holt die denkmalfachliche Beurteilung ein und organisiert die turnusmäßig stattfindenden Amtstage mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Auch führt sie bauaufsichtliche und denkmalschutzrechtliche Anordnungsverfahren durch.


Grundsätzlich ist vor allen Veränderungen, vor allen Sanierungs- oder Restaurierungsmaßnahmen (z. B. neuer Anstrich innen oder außen, Erneuerung der Installationen, Reparatur oder Erneuerung von Türen, Fenstern, Treppen) in und an Baudenkmälern, im Ensemble und an geschützten Ausstattungsstücken eine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich. Unterliegt die Maßnahme nach der Bayer. Bauordnung der Baugenehmigungspflicht, wird die Erlaubnis durch die Baugenehmigung ersetzt. Auch Veränderungen in der Nähe von Baudenkmälern, die sich auf den Bestand oder das überlieferte Erscheinungsbild eines Baudenkmals oder eines Ensembles auswirken können, unterliegen der Baugenehmigungs- oder Erlaubnispflicht. Ein entsprechender Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme dem Landratsamt vorlegt. Der Erlaubnisantrag ist nicht formgebunden, der unter Formulare eingestellte Vordruck kann verwendet werden. 

Carina Eberhard
Baugenehmigungen, Zuschüsse
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