Ausnahmen der Alterserfordernis in Schießstätten

Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter 12 Jahren, welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders geeignet ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen.
 

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Abs. 4 WaffG
  • ärztliches Attest (zwingend erforderlich bei Kindern unter 10 Jahren)
  • Bestätigung des Vereins über schießsportliche Begabung des Kindes

Je nach Einzelfall können auch weitere Unterlagen gefordert werden.

 

 Gebühren:

 Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz.

Christoph Liebert
Telefon:
(0821) 3102-2236
Fax:
(0821) 3102-1236
Raum:
E 0.66
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Christoph Lück
Telefon:
(0821) 3102-2596
Fax:
(0821) 3102-1596
Raum:
E 0.66
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Richard Schmied
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(0821) 3102-2235
Fax:
(0821) 3102-1235
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E 0.68
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