Fischerei

Elektrofischerei

Unter Anwendung von elektrischem Strom darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes Augsburg — untere Fischereibehörde — gefischt werden. Die Erlaubnis darf nur auf Antrag und nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z. B. bei Austrocknung oder Ablassen des Gewässers oder wenn es für die Hege und Fischzucht erforderlich ist. Der Antrag wird vom Landratsamt der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben zur Stellungnahme vorgelegt und anschließend wird über den Antrag entschieden.

Es entstehen keine Kosten.


Fischereiaufseher

Der Umtausch der Dienstausweise für Fischereiaufseher kann ab sofort online beantragt werden.

Hierzu folgen Sie bitte diesem Link: Antrag auf Neuerstellung oder Austausch Dienstausweis für Fischereiaufseher

Der Antrag kann nur online gestellt werden, wenn ein digitales bzw. eingescanntes Passbild vorhanden ist.

Sofern Sie nicht über digitale Unterlagen verfügen, ist auch die Beantragung auf dem Postweg möglich. Hierzu übersenden Sie uns bitte folgende Unterlagen:

  • Vorname, Name, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Fischereiaufsehers
  • Nachweis über die Nachschulung
  • aktuelles Passbild
  • örtlicher Zuständigkeitsbereich (Gewässer in denen die Fischereiaufsicht ausgeübt werden soll)
  • Nummer des bisherigen Dienstausweises

Der Druck der Ausweise erfolgt gesammelt für den Freistaat Bayern über den Jüngling-Verlag. Auf die Drucktermine haben wir keinen Einfluss.

Sobald die Ausweise an das Landratsamt Augsburg geliefert wurden, kontaktieren wir die Fischereiaufseher bzw. senden die neuen Dienstausweise per Postzustellungsauftrag zu.


Fischereierlaubnisanträge

Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter kann mit Genehmigung des Landratsamtes Augsburg — untere Fischereibehörde — Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs ausstellen, soweit dadurch keine Nachteile für das Fischwasser zu befürchten sind. Zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag holt das Landratsamt eine Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk Schwaben ein. Diese nimmt in diesem Zusammenhang z. B. auch zur möglichen Anzahl von Erlaubnisscheinen Stellung. Möglich ist dabei die Ausstellung von Jahres- und Tagesfischereierlaubnisscheinen.


Fischereipachtverträge

Verträge über die Verpachtung eines Fischereirechts sind für mindestens zehn Jahre abzuschließen. Der Pächter muss einen gültigen Fischereischein besitzen. Pachtet eine juristische Person (z. B. ein eingetragener Fischereiverein), so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (z. B. der 1. oder 2. Vorsitzender) Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein. Fischereipachtverträge sind nur in schriftlicher Form gültig und sind binnen acht Tagen nach Vertragsabschluss beim Landratsamt Augsburg — untere Fischereibehörde — anzuzeigen. Formulare für die Verpachtung von fließenden Gewässern und Seen sowie für Teiche und ähnliche geschlossene Gewässer sind im Schreibwarenfachhandel oder bei den Fischereiverbänden erhältlich.

Margit Strohmaier
Telefon:
(0821) 3102-2256
Fax:
(0821) 3102-1256
Raum:
BC 315
E-Mail: