Gewerblicher Güterkraftverkehr

 

Wichtiger Hinweis:

Ab 21. Mai 2022 gibt es Änderungen im internationalen Güterkraftverkehr:

Unternehmen, die ab dem 21. Mai 2022 Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Kabotageverkehr einsetzen, müssen eine EU-Gemeinschaftslizenz hierfür besitzen.

Bisher war dies nur für Beförderungen über 3,5 Tonnen notwendig.

Bei Beförderungen auf nationaler Ebene bleibt die Lizenzpflicht wie bisher bei 3,5 Tonnen.
 

Zur Verdeutlichung hier zwei Fall-Beispiele:

Fall 1:

Ein deutsches Unternehmen befördert gegen Entgelt Ware für Dritte innerhalb von Deutschland mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.
Hier handelt es sich um eine nationale Beförderung. Bei dieser Beförderung ist keine EU-Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich.

Fall 2:

Ein deutsches Unternehmen befördert gegen Entgelt Ware für Dritte von Deutschland nach Österreich mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen.
Hier handelt es sich um eine internationale Beförderung (=grenzüberschreitend). Bei dieser Beförderung ist ab 21.05.2022 eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich.

 


Erlaubnisse und Lizenzen

Allgemeines

Die „Nationale Erlaubnis” (gelb) kann ausschließlich für Transporte in Deutschland verwendet werden. Die nationale Erlaubnis wird für 10 Jahre erteilt.

Die „EU-Gemeinschaftslizenz” (blau) gilt europaweit. Sie wird für zehn Jahre erteilt. Sie gilt auch innerstaatlich, eine nationale Erlaubnis ist neben der EU-Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich.
 

Notwendige Unterlagen für das Antragsverfahren

(alle Bescheinigungen sind im Original vorzulegen)

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Eigenkapitalbescheinigung / Zusatzbescheinigung (bitte Vordrucke verwenden)
  • Nachweis der Fachlichen Eignung (IHK) für den Verkehrsleiter
  • Gewerbe-Anmeldung
  • Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigten Personen (in der Regel Geschäftsführer) und vom Verkehrsleiter
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigten Personen (in der Regel Geschäftsführer) und vom Verkehrsleiter
  • Bescheinigung für steuerliche Zwecke des Finanzamtes Augsburg-Land
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Trägers der Sozialversicherung (z. B. Krankenkasse)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Betriebssitzbehörde (Stadt, Gemeinde, Markt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Fahrzeugnachweis (bitte dazu den Vordruck "Fahrzeug-Auflistung" verwenden)
  • Verkehrsleitervertrag
  • Gesellschaftsvertrag zum Nachweis der Vertretungsberechtigung (nur bei Unternehmen mit Rechtsform)
  • Handelsregisterauszug (nur bei Unternehmen mit Rechtsform)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen (nur bei Unternehmen mit Rechtsform)
     

Wichtige Informationen

Antragsverfahren

Nach Eingang des Antrages mit allen für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen wird vom Landratsamt Augsburg ein gesetzlich vorgeschriebenes Anhörverfahren eingeleitet. Dabei haben die anzuhörenden Stellen zwei Wochen Zeit, eine Stellungnahme abzugeben.

Laut Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates kann die Bearbeitung eines Antrags beim Landratsamt bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen.

Im Regelfall wird die Frist jedoch so kurz wie möglich gehalten.

Wir bitten, dies in Ihrem Zeitplan zu beachten.
 

Nachweis über die Fachlichen Eignung (IHK)

Handelt es sich bei dem Nachweis der fachlichen Eignung (ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammer) um eine Bescheinigung ohne Genehmigungsnummer (ältere Beschei-nigung), muss bei der Industrie- und Handelskammer eine Ersatzausfertigung mit Genehmi-gungsnummer beantragt werden.

Ansprechpartner: IHK Schwaben.

Bitte legen Sie uns diese Ersatzausfertigung nach Erhalt vor.

Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, können Personen von der Voraussetzung bezüglich der Anforderung der Fachlichen Eignung befreit werden, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.

 

Verkehrsleiter

Ein Nachweis über die vertragliche Vereinbarung mit dem Verkehrsleiter (Verkehrsleitervertrag) ist mit den Antragsunterlagen vorzulegen.
Hierbei ist zu beachten, dass vor allem folgende Punkte ausführlich beschrieben sein sollen:

  • Art und Umfang der Tätigkeit
  • Wöchentliche Arbeitszeit
  • Vergütung

Es ist mitzuteilen, ob der Verkehrsleiter intern oder extern für das Unternehmen tätig ist.

Wir empfehlen, sich an den bei der IHK Schwaben diesbezüglichen Musterverträgen zu orientieren.

 

Eigenkapitalbescheinigung und Zusatzbescheinigung

Um die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit [Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/2009] zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachwei-sen, dass es über entsprechendes Kapital und Reserven verfügt.

Folgende Beträge sind bei grenzüberschreitendem und bei nationalem Güterkraftverkehr nachzuweisen:

a)  9000 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und

b) 5000 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeug-
      kombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat.

 

Ausnahme bei grenzüberschreitendem Güterkraftverkehr:

Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:

a)   1800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und

b)   900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug.

Die Eigenkapitalbescheinigung und die Zusatzbescheinigung müssen mit Stempel und Unterschrift von einer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen genannten Person oder Gesellschaft oder des Kreditinstituts versehen sein.

Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung bzw. Zusatzbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
 

Bitte beachten:

Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Die Nationale Erlaubnis und die EU-Gemeinschaftslizenz dürfen ausschließlich in dem Unternehmen eingesetzt werden, für das sie ausgestellt worden sind. Die Verwendung in einem anderen Unternehmen stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.


EU-Fahrerbescheinigungen

Entstehende Kosten: 100,00 Euro

Rechtsgrundlage: Artikel 5 VO (EG) 1072/2009

Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) 1072/2009 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

  • a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
     
  • b) in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
     
    • i) durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
    • ii) durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

Bei Beförderungen ist das Original der Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Eine beglaubigte Kopie ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.
 

Formulare:
Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung


Fahrerkarten — digitale Kontrollgeräte

An Stelle des analogen Fahrtenschreibers werden Neufahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet.

Hierzu wird eine Fahrerkarte benötigt, um unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Dies gilt für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und Kraftomnibusse über neun Sitzplätze.

Die Fahrerkarten werden in Bayern durch TÜV SÜD und DEKRA ausgestellt.
Für die Fahrerkarten ist der Besitz eines EU-Kartenführerscheins erforderlich.

Inhaber eines „alten” Führerscheins können den Führerschein bei der für ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in einen EU-Kartenführerschein umstellen lassen.

Fahrerkarte (Muster)

Zentrale Kontaktmöglichkeiten:

Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: fahrerlaubnis@remove-this.LRA-a.bayern.de

Tiefenbacherstraße 8
86368 Gersthofen
Öffnungszeiten:
Mo. und Di. 07:30 - 15:00
Mi. 07:30 - 12:30
Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30